AGB
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung gemäß tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden nach Qualifikation des Mitarbeiters, Materialverbrauch, gefahrenen Kilometern und
gültigen Auslösesätzen.
Unser Angebot ist als abgeschlossene Leistung zu verstehen. Es sind grundsätzlich nur die Leistungen
enthalten, die namentlich in der Positionsbeschreibung aufgeführt sind. Die angebotenen Einzelpreise
gelten nur bei vollständiger Beauftragung des gesamten Angebots; für beabsichtigte Bestellungen von
Einzelleistungen/-positionen aus unserem Angebot erstellen wir Ihnen gerne ein neues Angebot.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach technischer und kaufmännischer Klärung und in terminlicher
Abstimmung mit Ihrem Haus.
Auftraggeberseitig betriebsbedingte Wartezeiten und Zeiten für auftraggeberseitige
Sicherheitsunterweisungen sind nicht im Angebot enthalten. Diese werden gesondert in Rechnung
gestellt auf Basis unserer aktuell gültigen Stundenverrechnungssätze.
Unsere Preise sind Nettopreise in Euro, zuzüglich der zum Abrechnungszeitpunkt gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer. An unseren angebotenen Preis halten wir uns, vorbehaltlich der gemeinsamen Klärung
aller vertraglichen Details, einen Monat gebunden.
Unser Angebot ist geistiges Eigentum und darf nicht ohne unsere Genehmigung kopiert, vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrecht vor (§§17, 18
und 19 UWG).
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Besondere Vertragsbedingungen der aeG Kälte & Klimaprofis :
Soweit nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung genannt, sind in unserem Angebot folgende
Leistungen (Lieferung und Montage) bzw. Mehrungen nicht enthalten:
Arbeitszeiten:
” Arbeiten außerhalb unserer Regelarbeitszeit.
” Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge.
” Wartezeiten, die nicht von uns verschuldet wurden.
” Rufbereitschaft.
Genehmigung/Planung/Allgemeines:
” Planungsleistungen und statische Berechnungen.
” Planerischer Abgleich zu anderen am Bau beteiligten Gewerken.
” Einholung von behördlichen Genehmigungen und Abnahmen.
” Erstellung oder Änderung von Revisionsunterlagen und Bestandsdokumentationen.
” Erstellung eines Pflichtenheftes (dieses ist bauseitig zu erstellen und uns vorzulegen)
” Messungen, Abnahmen und Prüfungen der Anlage gemäß DIN, EN 378, BetrSichV, TRBS
oder VDE.
” Gefährdungsbeurteilungen, die über unsere intern erforderlichen hinaus gehen.
” Technische und bautechnische Abnahmen.
” Sicherheitsunterweisungen.
” Sachverständigenprüfungen.
” Koordination von Fremdgewerken.
” Gestellung Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
Umfeld Leistungen:
” Provisorien zur Aufrechterhaltung des Betriebs.
” Einregulierungs- und Inbetriebnahmearbeiten an der Gesamtanlage
(nur für die von uns installierten Bereiche).
” Umlagen für Versicherungen, Strom- und Wasseranschlüssen, etc..
” In- und Außerbetriebnahmen von Fremdanlagen und deren Zubehör.
Brandschutz:
” Sämtliche Brandschutzmaßnahmen.
” Erstellung eines Brandschutzkonzeptes.
” Herstellung von brandschutztechnischen Anforderungen an der Aufstellfläche.
” Gestellung einer Brandwache.
Elektrotechnik:
” Arbeiten an der Elektro- und MSR-Technik.
” Elektrozuleitungsarbeiten.
” Blitzschutzarbeiten.
” Unter- und Überspannungsschutz.
Fremdgewerke:
” Kernbohrungen bzw. Durchbrüchen aller Art und deren Verschließung.
” Öffnen und Verschließen von Böden, Decken (auch an Zwischendecken),
Wänden und Fassaden.
” Schlosser-, Maurer-, Stemm- und Trockenbauarbeiten.
” Dach- und Fassadenarbeiten.
” Isolier- und Abdichtungsarbeiten.
” Verputz-, Maler- und Anstricharbeiten.
” Gerüstgestellungen und -arbeiten.
” Hubsteiger- und Krangestellung.
Altlasten/Hygiene:
” Umgang mit Altlasten wie Asbest, PCB und KMF und der Erstellung /
Gestellung eines Schadstoffkatasters.
” De- und Remontagen, einschließlich deren Entsorgung.
” Reinigungen und Desinfektionen.
” Proben und Auswertungen gemäß VDI 6022 (Raumlufthygiene) und 6023
(Trinkwasserhygiene).
” Übernahme der Gewährleistung und Überprüfung an bauseitig zur Verfügung gestellten
Maschinen und Materialien.
Es wird vorausgesetzt dass:
” Energie und Wasser ist uns bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.
” Es ist bauseitig sichergestellt, dass die vorhandene haustechnische Installation den Vorschriften
entsprechend fachgerecht installiert und dimensioniert worden ist.
” Die Anlagenteile müssen frei zugänglich sein und in den Räumen Baufreiheit herrschen
” Aktuelle relevante Pläne und Unterlagen bauseitig zur Verfügung gestellt werden
Allgemine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen
aeG Kälte- & Klimaprofis (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§2 Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
Technische Änderungen sowie Änderungen an Bauart, Ausstattung und Ausführung bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten, sofern dadurch die vereinbarte Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahnkosten zu berechnen.
Je nach Auftragsumfang können Abschlagszahlungen vereinbart werden.
§4 Leistungsumfang und Ausführung
Die Leistungen werden fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen oder Mehrarbeiten werden gesondert berechnet.
Unvorhersehbare Mehraufwendungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
§5 Termine und Ausführungsfristen
Angegebene Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse besteht kein Anspruch auf
Schadensersatz.
§6 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Erfolgt keine ausdrückliche
Abnahme, gilt die Leistung spätestens mit Inbetriebnahme oder Nutzung als abgenommen.
§7 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei Schäden durch unsachgemäße Bedienung, fehlende oder
mangelhafte Wartung, Fremdeingriffe oder normale Abnutzung
§8 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden.
Eine Haftung für Folgeschäden, Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn ist – soweit gesetzlich zulässig –
ausgeschlossen.
§9 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§10 Wartung und Service
Wartungsleistungen erfolgen nur auf Grundlage separater Vereinbarungen oder Wartungsverträge.
Reparaturen und Ersatzteile sind nicht Bestandteil von Wartungsverträgen und werden gesondert berechnet.
§11 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§12 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die beigefügten
Vertragsbedingungen nach VOB Teil B sowie diese Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des
Auftraggebers finden keine Anwendung.
2. Angebote sind 30 Kalendertage verbindlich, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge und vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung nicht
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sie zurückzugeben.
2. Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen. Der Auftragnehmer stellt benötigte Unterlagen bereit. Individuelle
Planungen sind gesondert zu vergüten.
III. Preise
1. Für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
2. Mehrwertsteuererhöhungen können weiterberechnet werden.
IV. Zahlung / Aufrechnung
1. Zahlungen sind ohne Abzug und unverzüglich zu leisten.
2. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Kosten trägt der Zahlungspflichtige.
3. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt nach Versand der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach technischer Klärung.
2. Höhere Gewalt berechtigt zur Verlängerung der Lieferzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vor.
2. Wird ein Liefergegenstand Bestandteil eines Grundstücks, kann der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug die Demontage
verlangen.
3. Demontagekosten trägt der Auftraggeber.
4. Werden Gegenstände verbunden und entstehen Forderungen oder Miteigentum, tritt der Auftraggeber diese an den
Auftragnehmer ab.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Wird die Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt beschädigt, sind bisherige Arbeiten zu vergüten.
2. Bei Abnahmeverzug geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
3. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung, auch wenn die endgültige Einregulierung noch aussteht.
VIII. Haftung
1. Der Lieferer haftet für Mängel durch schlechtes Material oder Ausführung. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt
nach Wahl des Lieferers.
2. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.
3. Für Nachbesserungen sind angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
4. Fehlen zugesicherte Eigenschaften, kann Nachbesserung oder Rücktritt verlangt werden.
5. Keine Haftung bei natürlicher Abnutzung oder Schäden durch unsachgemäße Nutzung.
6. Eigenmächtige Änderungen führen zum Haftungsausschluss.
7. Die Bestimmungen gelten entsprechend für Ersatzteile und Nachbesserung.
8. Nach Ablauf der Gewährleistung wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet.
9. Weitere Haftung ist ausgeschlossen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
Lieferfristen & Verzögerungen
3. Entsteht dem Besteller durch eine vom Lieferer verschuldete Verzögerung ein nachweislicher Schaden, kann eine
Verzugsentschädigung bis maximal 10 % des Wertes der betroffenen Lieferung verlangt werden.
4. Weitergehende Verzugsschäden werden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ersetzt.
5. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die betriebsfertige Sendung das Werk verlassen hat oder die Anlage
betriebsbereit ist.
6. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verhindert Abläufe, kann der Lieferer Mehraufwendungen geltend machen
oder eine Frist setzen und den Vertrag kündigen.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung.
2. Werden Gegenstände Teil eines Bauwerks, muss der Auftraggeber bei Zahlungsverzug eine Demontage ermöglichen.
3. Demontagekosten trägt der Auftraggeber.
4. Werden Liefergegenstände mit anderen Gegenständen verbunden, treten hieraus entstehende Forderungen oder
Miteigentumsrechte an den Lieferer über.
Abnahme und Gefahrenübergang
1. Wird die Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt beschädigt, sind bis dahin ausgeführte Arbeiten zu vergüten.
2. Bei Abnahmeverzug geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
3. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung, auch wenn die endgültige Einregulierung noch aussteht.